Erbrecht – Freibeträge


Erbrecht – Freibeträge:
Ehepartner, Eingetragene Lebenspartner (W/M) 500.000 €
Zusammenleben ohne Ehe oder Lebenspartnerschaft 20.000 €
Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Stiefkinder) 400.000 €
Enkelkinder, wenn das Kind des Erblassers gestorben ist 400.000 €
Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel 200.000 €
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 €
Eltern und Großeltern bei Zuwendungen unter Lebenden 20.000 €
Geschwister 20.000 €
Nichten und Neffen 20.000 €
Stiefeltern 20.000 €
Schwiegerkinder und Schwiegereltern 20.000 €
geschiedene Ehepartner 20.000 €
alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger 20.000 €
Zusätzlich können noch Versorgungsfreibeträge vorliegen.
Steuersätze
Der Steuersatz ist der Prozentsatz, mit dem die Erbschaftsteuer auf den steuerpflichtigen Erwerb erhoben wird.
Steuerklassen
Steuerklasse 1:
Ehegatte
Kinder und Stiefkinder
Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern (Enkel)
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen
Steuerklasse 2:
Eltern und Großeltern, soweit nicht zur Steuerklasse 1 gehörig
Geschwister
Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten, Neffen)
Stiefeltern
Schwiegerkinder
Schwiegereltern
Geschiedener Ehegatte
Steuerklasse 3:
Alle übrigen Bedachten
Die Prozentsätze nach den Freibeträgen die Sie als Steuern bezahlen müssen erfahren Sie über Ihr Finanzamt und Ihren Steuerberater.
Steuerklasse I = Steuerklasse II = Steuerklasse = III
bis 75.000 € 7% 30% 30%
bis 300.000€ 11% 30% 30%
bis 600.000€ 15% 30% 30%
bis 6.000000 € 19% 30% 30%
Bei höheren Beträgen gibt es auch noch höhere Erbschaftssteuern
Alle Angaben ohne Gewähr, Fragen Sie Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt
