BERLIN: 030-120 868 46 / 2xDÜSSELDORF: 0211 - 67 99 236 HAMBURG: 040 – 228 6 4747 / NOTRUF: 0163 - 555 1927

Erbrecht – Freibeträge

Erbrecht – Freibeträge

Erbrecht – Freibeträge:
Ehepartner, Eingetragene Lebenspartner (W/M) 500.000 €
Zusammenleben ohne Ehe oder Lebenspartnerschaft 20.000 €
Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Stiefkinder) 400.000 €
Enkelkinder, wenn das Kind des Erblassers gestorben ist 400.000 €
Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel 200.000 €
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 €
Eltern und Großeltern bei Zuwendungen unter Lebenden 20.000 €
Geschwister 20.000 €
Nichten und Neffen 20.000 €
Stiefeltern 20.000 €
Schwiegerkinder und Schwiegereltern 20.000 €
geschiedene Ehepartner 20.000 €
alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger 20.000 €

Zusätzlich können noch Versorgungsfreibeträge vorliegen.

Steuersätze
Der Steuersatz ist der Prozentsatz, mit dem die Erbschaftsteuer auf den steuerpflichtigen Erwerb erhoben wird.

Steuerklassen
Steuerklasse 1:

Ehegatte
Kinder und Stiefkinder
Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern (Enkel)
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen

Steuerklasse 2:

Eltern und Großeltern, soweit nicht zur Steuerklasse 1 gehörig
Geschwister
Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten, Neffen)
Stiefeltern
Schwiegerkinder
Schwiegereltern
Geschiedener Ehegatte

Steuerklasse 3:

Alle übrigen Bedachten

Die Prozentsätze nach den Freibeträgen die Sie als Steuern bezahlen müssen erfahren Sie über Ihr Finanzamt und Ihren Steuerberater.

Steuerklasse I = Steuerklasse II = Steuerklasse = III
bis 75.000 € 7% 30% 30%

bis 300.000€ 11% 30% 30%

bis 600.000€ 15% 30% 30%

bis 6.000000 € 19% 30% 30%

Bei höheren Beträgen gibt es auch noch höhere Erbschaftssteuern

Alle Angaben ohne Gewähr, Fragen Sie Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt