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Erbrecht – Freibeträge und Steuersätze

Von Dr. Lars Chr. Barnewitz

Erbrecht - Familienrecht- Strafrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr Lars Barnewitz in Berlin - Düsseldorf - und Hamburg seit 2001

Jun 12, 2023

Erbrecht – Freibeträge und Steuersätze

Das Erbrecht regelt die Verteilung des Vermögens einer verstorbenen Person. Dabei spielen Freibeträge und Steuersätze eine entscheidende Rolle. Die Freibeträge bestimmen, bis zu welcher Höhe ein Erbe steuerfrei bleibt. Die Steuersätze wiederum legen fest, wie hoch die Erbschaftsteuer auf den steuerpflichtigen Erwerb ist.

Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beträgt der Freibetrag 500.000 €. Wenn man ohne Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenlebt, liegt der Freibetrag bei 20.000 €. Kinder, egal ob ehelich oder nichtehelich, Stiefkinder sowie Enkelkinder, wenn das eigene Kind des Erblassers bereits verstorben ist, haben einen Freibetrag von jeweils 400.000 €. Enkelkinder, Stiefenkel und Urenkel haben einen Freibetrag von 200.000 €. Bei Eltern und Großeltern beträgt der Freibetrag 100.000 €, wenn sie den Erwerb von Todes wegen erhalten. Bei Schenkungen zu Lebzeiten liegt der Freibetrag bei 20.000 €. Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner sowie alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger haben einen Freibetrag von jeweils 20.000 €.

Zusätzlich zu den Freibeträgen können auch Versorgungsfreibeträge vorliegen, die im individuellen Fall zu berücksichtigen sind.

Die Steuersätze richten sich nach den Freibeträgen und dem steuerpflichtigen Erwerb. Es gibt drei Steuerklassen, die je nach Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser festgelegt werden:

  • Steuerklasse 1 umfasst den Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder sowie Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen.
  • Steuerklasse 2 umfasst Eltern und Großeltern (wenn nicht zur Steuerklasse 1 gehörig), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten.
  • Steuerklasse 3 gilt für alle übrigen Erben.

Die Steuersätze für Steuerklasse 1 und 2 sind gleich, während in Steuerklasse 3 höhere Sätze gelten. Für Beträge bis 75.000 € beträgt der Steuersatz 7% in den Steuerklassen 1 und 2 sowie 30% in Steuerklasse 3. Bei Erwerbssummen bis 300.000 € liegt der Steuersatz bei 11% in den Steuerklassen 1 und 2 und ebenfalls bei 30% in Steuerklasse 3. Bei Erwerbssummen bis 600.000 € beträgt der Steuersatz 15% in den Steuerklassen 1 und 2 sowie 30% in Steuerklasse 3. Für Beträge bis 6.000.000 € liegt der Steuersatz bei 19% in den Steuerklassen 1 und 2 und weiterhin bei 30% in Steuerklasse 3. Für höhere Beträge können noch höhere Erbschaftssteuern anfallen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Prozentsätze nach den Freibeträgen individuell beim Finanzamt oder einem Steuerberater erfragt werden sollten. Diese Angaben dienen lediglich als grobe Orientierung.

Bei Fragen zu den Freibeträgen und den Steuersätzen empfiehlt es sich, den Rat eines Steuerberaters oder des Finanzamts einzuholen, da sich Gesetze und Bestimmungen ändern können. Zudem kommt es zb darauf an wie zb Immobilien vom Wert eingeschätzt werden.

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